Landeskirchen zum Internationalen Tag des freien Sonntags 

Wildwuchs bei Sonntagsarbeit stoppen

Darmstadt/Speyer (ekhn/lk). Anlässlich des Internationalen Tages des freien Sonntages am 3. März hat die Stellvertreterin des hessen-nassauischen Kirchenpräsidenten, Ulrike Scherf, dazu aufgerufen, Konsequenzen aus dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zur hessischen Bedarfsgewerbeverordnung zu ziehen und den „bundesweiten rechtlichen Wildwuchs in der Sonntagsarbeit endlich zu stoppen“.

Ein Urteil des Bundesverwaltungsgerichts in Leipzig aus dem November des vergangenen Jahres hatte zunächst in hessischen Callcentern, Videotheken sowie Lotto- und Totoannahmestellen Sonntagsarbeit untersagt. „Die Entscheidung muss aber Konsequenzen in ganz Deutschland haben, denn die betroffenen Regelungen sind in fast allen Bundesländern gleich“, so Scherf. Sie wies die Landesregierungen auf ihre Verpflichtung hin, dem „Rechtsstaatsprinzip“ zu folgen, nach dem Verordnungen entsprechend angepasst werden müssten. Scherf: „Es wäre klug, die Länder besinnen sich auf dieses Prinzip und warten nicht darauf, bis es eingeklagt wird.“

Im Blick auf die neuen Feiertagsregelungen für Flohmärkte in Rheinland-Pfalz würden die evangelischen Kirchen nun genau beobachten, „wie sich die Privilegierung dieser Märkte auswirkt“, erklärte der Stellvertreter des Kirchenpräsidenten der Evangelischen Kirche der Pfalz, Gottfried Müller. Der Mainzer Landtag hatte 2014 beschlossen, dass künftig an bis zu acht Sonntagen pro Jahr und pro Ortsgemeinden oder Städten Märkte stattfinden können. Da die Obergrenze von acht Marktsonntagen für jede einzelne Gemeinde innerhalb einer Verbandsgemeinde gelte, werde „die vom Grundgesetz und der Landesverfassung gewünschte Ausnahme zur Regel“, sagte Müller.

Scherf bekräftigte auch nochmals die Forderung nach bundeseinheitlichen Regelungen bei der Sonntagsöffnung von Geschäften. Seitdem der Bund die Zuständigkeit für die Ladenschlusszeiten auf die Länder übertragen habe, sei ein regelrechter „Flickenteppich unterschiedlichster Regelungen entstanden“. So könnten in Hessen die Geschäfte einer Region an vier Wochenenden im Jahr öffnen. Im Nachbarland Baden-Württemberg sei dies dagegen nur dreimal jährlich möglich. Hinzu kämen unterschiedlichste Sonderregelungen in Touristengebieten. „Es kann nicht sein, dass der Sonntagsschutz in Deutschland Verfassungsrang hat und zugleich von Bundesland zu Bundesland völlig unterschiedliche Regelungen für Sonntagsarbeit getroffen werden“, moniert Scherf. Faktisch werde damit der Artikel 140 des Grundgesetzes, der den Sonntag als „Tag der Arbeitsruhe und der seelischen Erhebung“ unter Schutz stellt, ausgehöhlt. Scherf: „Hier muss an einer bundesweiten Lösung gearbeitet werden.“

Müller und Scherf hoben auch die besondere Bedeutung des Sonn- und Feiertagsschutzes für die Menschen hervor. Nach Scherfs Worten sind Sonntage und Feiertage dazu da, „sich zu erholen, zu besinnen und gemeinsame Zeit zu verbringen“. Sie seien wichtig für den Zusammenhalt einer Gesellschaft ebenso wie für die Gesundheit aller. Familien litten beispielsweise besonders unter flexiblen Arbeitszeiten und fänden immer weniger Zeit füreinander. „Bei allen berechtigten Interessen der Wirtschaft haben die Bedürfnisse der Menschen Vorrang“, sagte Scherf. Gerade der Sonntag erinnere daran, dass Menschen „nicht nur zur Arbeit geschaffen sind und unsere Würde nicht an unserer Leistung hängt“. Menschen bräuchten „die heilsame und gemeinsame Unterbrechung am Sonntag, um sich auf das Wesentliche im Leben zu besinnen“. Es muss nach Scherf Zeit bleiben für gemeinsame kulturelle Veranstaltungen, Sport, den Besuch der Gottesdienste aber auch die Pflege von freundschaftlichen und familiären Kontakten. Die Arbeitsmedizin habe inzwischen längst die Bedeutung von gemeinsamen Auszeiten erkannt. Scherf: „Ohne einen ausgewogenen Takt von gemeinsamen Arbeits- aber auch gemeinsamen Ruhezeiten werden wir krank.“

Hintergrund Tag des freien Sonntags: An einem 3. März wurde der Sonntag zum Feiertag erklärt. Der Internationale Tag des freien Sonntags geht auf ein Gesetz Kaiser Konstantins zurück, der am 3. März des Jahres 321 den Sonntag zum Feiertag erklärte. Er bezog sich dabei ausdrücklich auf die Zehn Gebote der Bibel, in denen ein wöchentlich arbeitsfreier Feiertag für alle Menschen festgeschrieben ist (2. Buch Mose 20, 8-11).