Selbstverwaltung der Gemeinden im Blick
Speyer (lk). Die Evangelische Kirche der Pfalz soll nach dem Willen ihrer Landessynode eine Kirchengemeindeordnung erhalten. Das ist das Ergebnis einer ersten Beratung der Synode, die zurzeit in Speyer tagt. Die Ordnung soll vor allem für den alltäglichen Gebrauch der Presbyterien sowie der Gemeindepfarrer bestimmt sein. „Es sollen alle wesentlichen und häufig wiederkehrenden Rechtsfragen im Leben einer Ortskirchengemeinde möglichst in einem einzigen Gesetz geregelt und nachgelesen werden können“, sagte Oberkirchenrat Dieter Lutz bei der Vorstellung des Gesetzentwurfes.
In der Kirchengemeindeordnung werden nach Angaben des juristischen Oberkirchenrates auch Gesetze und Bestimmungen zusammengeführt und harmonisiert, die von der Verfassung über Einzelgesetze in unterschiedlichsten Texten zu finden seien. Bis in die Gegenwart müsse man in bestimmten Rechtsfragen des kirchengemeindlichen Lebens auf die bayerische Kirchengemeindeordnung von 1912 verweisen. In der heute gültigen Kirchenverfassung von 1921 habe es im Blick auf kirchengemeindliche Selbstverwaltung geheißen, dass diese durch eine Kirchengemeindeordnung in Gesetzesform zu regeln sei. „Eine solche Kodifikation ist bis heute nicht erlassen worden“, erklärte Lutz.
Wesentliche Inhalte der Kirchengemeindeordnung betreffen nach Angaben von Lutz den Auftrag und die Finanzen der Kirchengemeinden, deren Zusammenarbeit, die Kirchenvisitation und kirchliche Aufsicht. Des Weiteren enthalte die Ordnung nähere Regelungen über die Aufgaben des Presbyteriums sowie über das rechtliche Verhältnis des Presbyteriums zu den Inhabern von Gemeindepfarrstellen. Weiterhin würden Regelungen über die Pfarrwahl durch das Presbyterium aufgeführt.
Nach der ersten Beratung der Landessynode geht der Gesetzentwurf zunächst an die 16 Bezirkssynoden zur gutachterlichen Stellungnahme. Nach Eingang der Stellungnahmen wird sodann die Landessynode erneut über den Entwurf und die eingegangenen Änderungsanträge beraten, um dann mit verfassungsändernder Mehrheit abschließend über die Kirchengemeindeordnung zu befinden.