Kirchliches Verfassungs- und Verwaltungsgericht fällt Zwischenentscheidung 

Rechtsstreit: Landessynode kann vollzählig tagen

Stein des Anstoßes: Die Wahlen der Bezirkssynode in Landau. Foto: van Schie

Speyer/Landau (lk). Atempause im Rechtsstreit zwischen dem Landauer Pfarrer Friedhelm Hans und den drei von der Bezirkssynode Landau in die Landessynode der Evangelischen Kirche der Pfalz gewählten Vertretern: Dekan Volker Janke sowie Chefarzt Eberhard Rau und Politikwissenschaftler Ulrich Sarcinelli können nach einem Urteil des kirchlichen Verfassungs- und Verwaltungsgerichts von Dienstag an der am 16. Juli beginnenden konstituierenden Sitzung der Synode teilnehmen. Das hat der für Rechtsfragen zuständige Oberkirchenrat Dieter Lutz mitgeteilt.

Über die Hauptsache des Rechtsstreits werde zu einem späteren Zeitpunkt entschieden. Das Gericht sehe deren Ausgang aber als offen an, teilte Lutz mit. Die Wahlen des geistlichen Vertreters, Dekan Volker Janke, und der beiden weltlichen Vertreter, Chefarzt Eberhard Rau und Politikwissenschaftler Ulrich Sarcinelli, waren von Pfarrer Hans u.a. mit der Begründung angefochten worden, die beiden weltlichen Vertreter gehörten keinem Presbyterium an und dies sei in der Wahlsitzung nicht bekannt gewesen. Dies entspreche nicht dem Wesen der pfälzischen Landeskirche.

Sowohl Landeskirchenrat als auch Kirchenregierung hatten den Einspruch des Landauer Pfarrers als unbegründet zurückgewiesen, jedoch erklärt, dass die neugewählten Landauer Landessynodalen nach dem kirchlichen Wahlrecht erst in ihre Ämter eingeführt werden könnten, wenn die Wahl unanfechtbar geworden sei. Gegen diese Entscheidung der Kirchenregierung hatten die drei Betroffenen mit einem Eilantrag vor dem Verfassungs- und Verwaltungsgericht der Evangelischen Kirche der Pfalz geklagt, sagte der Oberkirchenrat. Das Gericht habe dem Aspekt der Wahlbestandssicherung den Vorrang eingeräumt, der die Funktionsfähigkeit demokratisch gewählter Organe und die Interessen der gewählten Mandatsinhaber schützt.

Damit können die drei Landauer vorläufig an den Sitzungen der Landessynode teilnehmen und sich auch für weitere Wahlämter zur Verfügung stellen.