Besoldung: Im Wettbewerb nicht zurückfallen
Speyer (lk). Die Evangelische Kirche der Pfalz wird ihre Pfarrerinnen und Pfarrer schneller als bisher in höhere Besoldungsstufen bringen. Das hat die Landessynode bei ihrer Tagung in Speyer mit großer Mehrheit beschlossen. Demnach gelangen die Geistlichen künftig bereits nach 15 Jahren von der Eingangsbesoldung A13 des Landes Rheinland-Pfalz in die nächste Gruppe A 14. Bisher mussten sie 17 Jahre warten. Die Entscheidung der Synode trage dazu bei, „dass wir im Wettbewerb mit den benachbarten Landeskirchen nicht zurückzufallen“, sagte der juristische Oberkirchenrat Dieter Lutz.
Für die pfälzische Landeskirche ist es nach Aussage des Oberkirchenrats auch in Besoldungsfragen erforderlich, den Blick auf die benachbarten Landeskirchen in Hessen, im Rheinland und in Baden zu werfen. Die dortige Entwicklung habe ergeben, dass es hinsichtlich des Zeitpunkts der Durchstufung bereits zu Verbesserungen gekommen sei, in Hessen Nassau bereits nach 13 Jahren.
Die Besoldung der Pfarrerschaft erfolgt in der Landeskirche nach den Bestimmungen des Landes Rheinland-Pfalz. Die Gruppe A 13 entspricht der Eingangsbesoldung eines Studienrates an Gymnasien, A 14 ist der Stelle eines Oberstudienrats vergleichbar. Im Unterschied zu den Gymnasiallehrern erfolgt die Durchstufung bei Pfarrern „automatisch“, eine dienstliche Beurteilung ist nicht erforderlich. Auch eine Aufgabenveränderung ist mit der Höhergruppierung nicht verbunden.
Inhaber von A 15- und A 16-Stellen sowie Dekane erhalten nach den beschlossenen Vorschriften künftig die nächsthöhere Besoldungsgruppe jeweils in Zweijahresschritten bis zur Endbesoldungsgruppe, erklärte Lutz. Die derzeit geltenden Besoldungsregeln hätten zu einer unangemessenen Benachteiligung von an Dienstjahren jüngeren Pfarrerinnen und Pfarrern geführt, sagte der Oberkirchenrat. Diese hätten teilweise die für ihr Amt vorgesehene Endbesoldung während der gesamten Amtsperiode von acht oder zehn Jahren nicht erreicht. Die Neuregelung entspreche den vergleichbaren Bestimmungen der badischen Landeskirche und den staatlichen Regelungen für Kommunalwahlbeamte.