Kirchenbuchordnung 

Gleichstellung von Trauung und gottesdienstlicher Begleitung

Einstimmig: Zur Gleichstellung von Trauung und gottesdienstlicher Begleitung hat die Synode die Kirchenbuchordnung geändert. Foto: lk

Oberkirchenrat Dieter Lutz

Speyer (lk). Die gottesdienstliche Begleitung für Menschen in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft wird durch eine Änderung der Kirchenbuchordnung der Trauung gleichgestellt. Das hat die Synode der Evangelischen Kirche der Pfalz in Speyer beschlossen. Demnach wird künftig die gottesdienstliche Begleitung als Amtshandlung verstanden, die auch in ein einheitliches Kirchenbuch eingetragen werde. Der Begriff der Trauung bleibe wie bisher der zivilrechtlichen Eheschließung vorbehalten, erklärte Oberkirchenrat Dieter Lutz. Hier folge die Landeskirche dem staatlichen Recht, das zwischen eingetragener Lebenspartnerschaft und Ehe unterscheide.  

Lutz erinnerte daran, dass in der pfälzischen Landeskirche bereits seit 2002 für gleichgeschlechtliche Paare, die in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft leben, eine gottesdienstliche Begleitung stattfinden kann. Wie bisher bleibe auch bei der Neuregelung der Kirchenbuchordnung der Gewissensvorbehalt sowohl für das Presbyterium als auch für die Pfarrer, erklärte Lutz. Dies bedeute, dass ein Pfarrer nicht verpflichtet werden könne, einen entsprechenden Gottesdienst abzuhalten. Zudem müsse das Presbyterium der Kirchengemeinde generell einer Segnung gleichgeschlechtlicher Paare zustimmen. 

Der Landessynode lagen neben dem Gesetzentwurf auch eine Gottesdienstordnung sowie Materialien zur Gestaltung der Feier eines Gottesdienstes anlässlich der Begründung einer eingetragenen Lebenspartnerschaft vor. Diese Arbeitshilfe habe jedoch nur empfehlenden Charakter, sagte der Oberkirchenrat. Die beschlossene Änderung der Kirchenbuchordnung über Gottesdienste anlässlich von Eheschließungen (Trauungen) und der Begründung eingetragener Lebenspartnerschaften sei ein Kompromiss zwischen den Forderungen der völligen Gleichbehandlung und der Ablehnung der Begleitung als Amtshandlung.