Thema Kirche und Geld

Ortskirchensteuer als Kirchgeld oder als Ortskirchensteuer auf Grundbesitz

Ortskirchensteuer kann erhoben werden als Kirchgeld oder als Ortskirchensteuer vom Grundbesitz. In beiden Fällen trifft (bzw. traf bereits in früheren Jahren) das Presbyterium der örtlichen Kirchengemeinde die Entscheidung, ob diese Steuern in ihrer Gemeinde erhoben werden sollen.

Die Einnahmen aus Ortskirchensteuern verbleiben in der Kirchengemeinde und das Presbyterium entscheidet über deren Verwendung. Somit wird die Eigenverantwortung der Gemeinden gestärkt und die Gestaltungsfreiheit für ihre Einnahmen und Ausgaben erweitert. Gleichzeitig tragen die Ortskirchensteuern direkt zur Verbesserung der kirchengemeindlichen Haushaltslage bei.

Die Kirchengemeinden sollen einer kritischen Öffentlichkeit gegenüber Informationen über ihre Einnahmen und Ausgaben transparent darstellen mit dem Ziel, die Akzeptanz für kirchliche Arbeit und ihre Finanzierung zu erhöhen. Vom Kirchgeld können beispielsweise auch ausgewählte Projekte vor Ort finanziert werden.

Die Ortskirchensteuer als Kirchgeld kann von Gemeindemitgliedern erhoben werden, die über 18 Jahre alt sind und über ein regelmäßiges eigenes oder gemeinsames Einkommen über das Existenzminimum hinaus verfügen. Die Erhebung kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erfolgen, wobei die Festsetzung auf dem Wege der Selbstveranlagung erfolgt. Kirchensteuer vom Lohn, Einkommen oder Grundbesitz wird angerechnet. Das Kirchgeld ist zu unterscheiden von dem "Besonderen Kirchgeld", das als Landeskirchensteuer von Mitgliedern erhoben wird, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.

Die Höhe des Kirchgeldes beträgt:

  • beim festen Kirchgeld: bis höchstens 24 Euro jährlich,

beim gestaffelten Kirchgeld:

  • bei Einkünften von 7.501 bis 18.000 Euro bis höchstens 24 Euro jährlich,
  • von 18.001 bis 27.000 Euro bis höchstens 48 Euro jährlich,
  • über 27.000 Euro bis höchstens 72 Euro jährlich.

Die Ortskirchensteuer auf Grundbesitz kann von Gemeindemitgliedern erhoben werden, die von der kommunalen Gemeinde zur Grundsteuer veranlagt werden. In der Regel wird die Festsetzung und Erhebung auf die Kommunalverwaltung übertragen, welche die Ortskirchensteuer zusammen mit der Grundsteuer A oder B einzieht. Die Ortskirchensteuer beträgt derzeit üblicherweise 10 % des Grundsteuermessbetrages auf die bebauten und unbebauten Grundstücke.

Weniger Einnahmen

Aufgrund der Bevölkerungsentwicklung wird der Anteil der über 65-Jährigen bis zum Jahr 2030 auf 30 Prozent vorausgesagt. Dieser Personenkreis ist in der Regel von der Kirchensteuer befreit. Somit wird sich die Zahl der evangelischen Christen, die die Arbeit der Kirche durch die Landeskirchensteuer finanziell mittragen, weiter verringern. Zudem gehen die öffentlichen Zuschüsse im Bereich der Diakonie zurück, da auch Bund, Länder und Gemeinden sparen müssen.

Zunehmende Aufgaben

Die Erwartungen der Gesellschaft an das soziale Handeln der Kirche werden zunehmend stärker und es wird von der Kirche verstärkt erwartet, als Wertevermittler und Sinnanbieter professionell aufzutreten, um nicht Gurus und weltanschaulichen Gruppen „den Markt zu überlassen“. Auf eine komplizierter werdende Gesellschaft muss die Kirche in der Regel mit differenzierten Angeboten reagieren, die oft sehr aufwendig sind.

Was folgt daraus?

Alle Aufgaben, die in unserer Kirche wahrgenommen werden, müssen dahingehend überprüft werden, ob sie weitergeführt werden können, und die Kirche muss neue Einnahmequellen erschließen. Hierzu gehört auch die Ortskirchensteuer, mit deren Einführung gleichzeitig eine Zukunftsaufgabe wahrgenommen und dem Grundsatz der Gleichmäßigkeit der Besteuerung mehr Rechnung getragen wird.