Thema Kirche und Geld

Informationen zur Abgeltungssteuer

Die Kirchensteuer als Zuschlag zur Kapitalertragsteuer

Die vielfältigen und weit in die Gesellschaft hinein wirkenden Aufgaben der Kirche in Verkündigung, Seelsorge und Diakonie werden von den Kirchenmitgliedern durch ihr ideelles und materielles Engagement getragen. Ein wichtiger Teil dieses Engagements ist die Entrichtung der Kirchensteuer als Mitgliedsbeitrag. Sie wird als Zuschlag zur Lohn- bzw. Einkommensteuer durch die staatlichen Finanzämter erhoben und an die kirchlichen Körperschaften abgeführt. Die Kapitalertragsteuer ist eine Erhebungsform der Einkommensteuer – auch auf diese entrichten Angehörige einer evangelischen Landeskirche somit den Kirchensteuerzuschlag. In Rheinland-Pfalz und im Saarland beträgt dieser 9 Prozent.

Ab 2009 wurde die auf einen Steuersatz von 25% begrenzte Kapitalertragsteuer sowie auf Antrag die darauf entfallende Kirchensteuer direkt an der Quelle ihrer Entstehung erhoben, also in der Regel bei den Banken, und an die Finanzbehörden abgeführt. Soweit dieser Antrag nicht gestellt worden war, wurden die Kapitalerträge zur Festsetzung der Kirchensteuer im Rahmen der individuellen Einkommensteuererklärung angegeben.

Falls der persönliche Steuersatz unter 25% lag, bestand die Möglichkeit, die zuviel einbehaltenen Steuern über den Weg der Einkommensteuererklärung erstattet zu bekommen (Günstigerprüfung); das bleibt auch weiterhin so.

Was hat sich seit 2015 geändert?

Seit 1. Januar 2015 wird dieses Verfahren in der Weise vereinfacht und automatisiert, dass für den Kirchensteuerabzug kein gesonderter Antrag mehr erforderlich ist. Auf jeden Fall ist es wichtig zu wissen: Es geht dabei weder um eine neue Steuer, noch um eine Steuererhöhung, sondern nur um eine neue, vereinfachte Form der Erhebung. Die zum Steuerabzug verpflichteten Banken haben ihre Kunden über die neue Vereinfachungsregelung informiert.

Wie funktioniert das praktisch?

Da nur von Mitgliedern einer steuererhebenden evangelischen Landeskirche Kirchensteuer erhoben werden darf, erhält nun die Bank vom Bundeszentralamt für Steuern das für die Erhebung notwendige Religionsmerkmal auf elektronischem Wege verschlüsselt mitgeteilt. Unter Beachtung der hohen Anforderungen des Datenschutzes wird den Banken für jeden Kunden, der einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, eine sechsstellige Kennziffer geliefert. Dieses Verfahren ist vergleichbar mit dem Ausweis der Religionszugehörigkeit auf der alten Lohnsteuerkarte bzw. den vom Arbeitgeber elektronisch abrufbaren Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELSTAM).

Der Datenschutz ist gewährleistet

Mit der Kennziffer können die Banken die einbehaltene Kirchensteuer an die jeweilige evangelische Landeskirche weiterleiten, der der Kunde angehört. Die Verarbeitung des Religionsmerkmals erfolgt in einer gesicherten Umgebung, d.h. für den Mitarbeiter der Bank ist die Religionszugehörigkeit des Kunden nicht einsehbar, es wird nicht in seinen Kundenstammdaten ausgewiesen.

Wenn der Bankkunde dennoch wünscht, dass sein Religionsmerkmal als Kennziffer den zum Steuerabzug verpflichteten Geldinstituten nicht mitgeteilt wird, kann er der Weitergabe ausdrücklich widersprechen und einen Sperrvermerk setzen lassen. Dafür gibt es ein amtliches Formular beim Bundeszentralamt für Steuern (www.bzst.de). Die Bank erhält dann den neutralen 0-Wert und behält keine Kirchensteuer ein. Das zuständige Finanzamt erhält hiervon Mitteilung. Das Kirchenmitglied ist dann verpflichtet, im Rahmen der Steuererklärung im Folgejahr gegenüber dem Finanzamt die für die Berechnung der Kirchensteuer notwendigen und vollständigen Angaben zu machen.

Weitere Informationen zum Thema sind zu finden unter: www.kirchenabgeltungssteuer.de oder www.steuer-forum-kirche.de.

Auch die Evangelische Kirche der Pfalz steht Ihnen für weitere Auskünfte gerne zur Verfügung. Ansprechpartner ist Herr Markus Zapilko im Finanzdezernat, Tel.: 06232 / 667-318.