Thema Kirche und Geld

Besonderes Kirchgeld

Die Evangelische Kirche der Pfalz erhebt seit 1. Januar 2000 das Besondere Kirchgeld. Hierbei handelt es sich um eine Landeskirchensteuer, welche wie die Kirchenlohn- und Kircheneinkommensteuer über die staatliche Finanzverwaltung erhoben wird. Steuerpflichtig ist das Kirchenmitglied. Das Besondere Kirchgeld ist zu unterscheiden von der als „Kirchgeld“ bezeichneten Ortskirchensteuer, welche von der örtlichen Kirchengemeinde erhoben wird. (Näheres hierzu siehe unter „Ortskirchensteuer und Kirchgeld“)

Inhalt

Das besondere Kirchgeld wird bei Zusammenveranlagung erhoben, wenn in einer Ehe nur ein Ehegatte einer steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört (z. B. Ehemann keiner Kirche angehörend, Ehefrau evangelisch) und der kirchenangehörende Ehegatte selbst kein oder nur ein vergleichsweise geringes Einkommen erzielt. Werden Ehegatten getrennt veranlagt, kann kein Besonderes Kirchgeld festgesetzt werden. Gehören beide Ehegatten verschiedenen steuererhebenden Religionsgemeinschaften an (z. B. Ehemann evangelisch, Ehefrau römisch-katholisch), handelt es sich um eine konfessionsverschiedene Ehe. In diesen Fällen gilt weiterhin unverändert der so genannte Halbteilungsgrundsatz für die Kirchensteuer.

Steuergerechtigkeit
An die Kirchensteuer wird – wie an jede andere Steuer – der Anspruch der Steuergerechtigkeit gestellt. Zur Steuergerechtigkeit gehört unter anderem auch die Beachtung des so genannten Leistungsfähigkeitsprinzips. Es besagt, dass die Kirchenmitglieder nach Maßgabe ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit zur Steuer herangezogen werden sollen. Hat der kirchenangehörige Ehegatte kein oder nur ein geringes Einkommen, konnte vor dem Jahr 2000 von diesem Ehegatten nur eine die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit unzureichend berücksichtigende Kirchensteuer als Zuschlag zur Einkommensteuer erhoben werden. Eine Bemessung der Kirchensteuer nach Maßgabe des Einkommens des anderen Ehegatten, der keiner steuererhebenden Religionsgemeinschaft angehört, ist nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht möglich. Diese Besserstellung gegenüber konfessionsgleichen oder konfessionsverschiedenen Ehen wird nun durch die Erhebung des Besonderen Kirchgelds ausgeglichen.

Im Einkommensteuerrecht wird die Ehe als Leistungsfähigkeitsgemeinschaft verstanden. Die logische Folge ist in der Regel, dass das Einkommen eines Ehepaares gemeinsam veranlagt wird. Dabei geht das Finanzamt von einem bestehenden Konsens zwischen den Eheleuten aus: Der Ehepartner mit Einkommen akzeptiert den Lebensführungsaufwand des anderen. Zu diesem Lebensführungsaufwand des Ehepartners ohne Einkommen können durchaus auch Aufwendungen für Zwecke gehören, die der andere Ehepartner selbst nicht unterstützen würde. Zum Beispiel: der Kauf eines Sportwagens, die Unterstützung einer Umweltorganisation, der Beitrag für einen Sportverein- oder eben das Kirchgeld für die Kirche, der der Ehepartner angehört. Auch bei Ehen, in denen nur der Ehepartner ohne eigenes Einkommen Kirchenmitglied ist, kann hoffentlich von dem eben beschriebenen Konsens ausgegangen werden. Die Kosten der Kirchenmitgliedschaft gehören dann zum individuellen Lebensführungsaufwand, den der Lebenspartner respektiert. Hier knüpft das "Besondere Kirchgeld" an.

Verfahren

Das besondere Kirchgeld knüpft an den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten an. Unter "Lebensführungsaufwand" ist ein Teil der Hälfte des gemeinsam zu versteuernden Einkommens zu verstehen. Im Ergebnis ist deshalb das besondere Kirchgeld niedriger als der auf einen Ehepartner entfallende Kirchensteuerbetrag in konfessionsgleicher oder -verschiedener Ehe.

Da der Lebensführungsaufwand nicht in einem direkten proportionalen Verhältnis zum Einkommen steht, hat man zu einer Stufenlösung gegriffen. Die gewählte Stufenlösung ist durch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichtes initiiert und zwischenzeitlich in umfangreicher Rechtsprechung bestätigt. Das "Besondere Kirchgeld" ist wie die Kirchensteuer auch als Sonderausgabe voll abzugsfähig. Als Hilfsmaßstab wird bei Zusammenveranlagung hierfür das gemeinsame Einkommen der Ehegatten gemäß § 1a EStG unter Berücksichtigung der Kinderfreibeträge gemäß § 32 EStG ermittelt und darauf die nachstehende Kirchgeldtabelle angewandt. Bei einem gemeinsam zu versteuernden Einkommen von weniger als 40.000 Euro wird kein "Besonderes Kirchgeld" erhoben.

Tabelle zur Ermittlung des "Besonderen Kirchgeldes"

Stufe Bemessungsgrundlage in Euro Jährliches besonderes Kirchgeld in Euro
1 40.000 – 47.499 96
2 47.500 – 59.999 156
3 60.000 – 72.499 276
4 72.500 – 84.999 396
5 85.000 – 97.499 540
6 97.500 – 109.999 696
7 110.000 – 134.999 840
8 135.000 – 159.999 1200
9 160.000 – 184.999 1560
10 185.000 – 209.999 1860
11 210.000 – 259.999 2220
12 260.000 – 309.999 2940
13 310.000 und mehr 3600

Bemessungsgrundlage ist das nach Maßgabe des §51a, Abs. 2, des Einkommensteuergesetzes (EStG) ermittelte gemeinsame zu versteuernde Einkommen der Ehegatten.

Es wird eine Vergleichsberechnung zwischen der Kirchensteuer vom Einkommen des Kirchenmitgliedes und dem besonderen Kirchgeld durchgeführt und der höhere Betrag festgesetzt und erhoben. Vom kirchenangehörigen Ehegatten bezahlte Kirchensteuer wird auf das Besondere Kirchgeld angerechnet. Das Besondere Kirchgeld ist wie die Kircheneinkommensteuer und die Kirchenlohnsteuer unbeschränkt als Sonderausgabe abzugsfähig.

Allgemeines und Rechtsgrundlagen

Gesetzliche Grundlage für das besondere Kirchgeld ist § 5 Abs. 1 Nr. 5 KiStG Rheinland-Pfalz sowie § 4 Abs. 1 Nr. 5 KiStG Saarland.

Das besondere Kirchgeld ist verfassungsrechtlich abgesichert und im Hinblick auf eine dem Grundsatz der Steuergerechtigkeit Rechnung tragende Erhebung von Kirchensteuer auch sachgerecht. Das Bundesverfassungsgericht hat in seinem Urteil vom 14. Dezember 1965 (1 BvR 606/60, BStBI 1966 I S. 196) ausdrücklich den Lebensführungsaufwand des kirchenangehörigen Ehegatten als geeignetes Besteuerungsmerkmal anerkannt, sofern bei der Bemessung des besonderen Kirchgelds ein angemessenes Verhältnis zu dem tatsächlichen Lebenszuschnitt des steuerpflichtigen Ehegatten gewahrt bleibt. Infolge dieser Verfassungsrechtsprechung ist das besondere Kirchgeld seit seiner Einführung in verschiedenen Bundesländern durch zahlreiche instanzgerichtliche Entscheidungen bestätigt worden.

Auskünfte

Für weitere Auskünfte steht Herr Markus Zapilko im Finanzdezernat, Tel.: 06232 / 667 - 318, gerne zur Verfügung.