Entwürfe für Verwaltungsreform und neues Trägermodell gehen ins Beteiligungsverfahren

Speyer (lk). Am Samstag (22. November) hat die Landessynode der Evangelischen Kirche der Pfalz zwei weitere große Bausteine der Strukturreform beraten: den Entwurf eines Kirchenverwaltungsgesetzes (KiVwaG) und den Entwurf eines Kirchlichen Kitaträgergesetzes (KitaTrG). Die Synodalen nahmen beide Entwürfe entgegen und beschlossen, das vor einer abschließenden Entscheidung gebotene Beteiligungsverfahren einzuleiten.

Gemeinsame Kirchenverwaltung: Verwaltung bündeln, Standards sichern

Mit dem Kirchenverwaltungsgesetz (KiVwaG) soll bei der Evangelischen Kirche der Pfalz eine gemeinsame Kirchenverwaltung errichtet werden. Sie wird als rechtlich unselbstständige Einrichtung der Landeskirche geführt.

Die gemeinsame Kirchenverwaltung übernimmt – soweit nicht ausdrücklich anderes geregelt ist – die kirchlichen Verwaltungsaufgaben der Landeskirche, des Diakonischen Werks, der gesamtkirchlichen Arbeit und eines Teils der Verwaltungsämter. Das Gesetz sieht einen Anschluss- und Benutzungszwang für einen Pflichtkatalog von Aufgaben vor (insbesondere Finanz- und Personalverwaltung); weitere Aufgaben können übertragen werden. Damit sollen Doppelstrukturen abgebaut, fachliche Standards gesichert und die Rechtssicherheit erhöht und am Ende eine schlanke Verwaltung geschaffen werden.

Die gemeinsame Kirchenverwaltung kann zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben bis zu vier Regionalstellen im Gebiet der Landeskirche unterhalten. Für die Verwaltungsaufgaben des künftigen gemeinsamen Kita-Trägers ist sie ausdrücklich nicht zuständig, damit beide Reformstränge klar voneinander getrennt bleiben.

Gemeinsamer Kita-Träger: einheitliche Verantwortung für alle protestantischen Kitas

Das Kirchliche Kitaträgergesetz (KitaTrG) schafft einen gemeinsamen kirchlichen Träger für alle protestantischen Kindertageseinrichtungen im Gebiet der Landeskirche. Der Träger wird als rechtlich unselbstständige Einrichtung der Evangelischen Kirche der Pfalz organisiert, arbeitet aber mit eigener kaufmännischer Haushalts- und Rechnungsführung; sein Vermögen wird als Sondervermögen gesondert bilanziert.

Der gemeinsame Kita-Träger ist Rechtsnachfolger der bisherigen protestantischen Kita-Träger, übernimmt deren Aufgaben und tritt in alle Rechte und Pflichten ein. Er nimmt künftig alle Aufgaben der Betriebs- und Gebäudeträgerschaft sowie der Verwaltung der protestantischen Kitas wahr. Mit Errichtung des Trägers geht die Trägerschaft der Kitas von den bisherigen Trägern auf ihn über; eine weitere Übertragung dieser Aufgaben auf andere Träger ist ausgeschlossen.

Das Gesetz sieht vor, dass der gemeinsame Kita-Träger insgesamt bis zu vier Regionalstellen einrichten kann. Das Vermögen und die Betriebsmittel der bisherigen Kita-Verbünde gehen auf das Sondervermögen des gemeinsamen Trägers über; ebenso das auf die Kita-Gebäude entfallende zweckbestimmte Vermögen. Die Kitas bleiben ausdrücklich kirchliche Orte mit Anbindung an Gemeinden und Regionen.

Beteiligungsverfahren und weiterer Weg

Mit den heutigen Beschlüssen starten für beide Entwürfe die Beteiligungsverfahren: Die Unterlagen werden den Presbyterien, Bezirkssynoden sowie den landeskirchlichen Interessenvertretungen der Beschäftigten zugeleitet. Sie können Stellungnahmen, Bedenken und Änderungsvorschläge einbringen. Auf Grundlage dieser Rückmeldungen sollen die Entwürfe überarbeitet und einer späteren Landessynode zur endgültigen Entscheidung vorgelegt werden.

Doppelstrukturen abbauen, fachliche Standards sichern und die Rechtssicherheit erhöhen: Das sind Ziele einer gemeinsamen Verwaltung und des gemeinsamen landekirchlichen Kita-Trägers. © Tobias Frick / fundus-medien.de