Das feste oder gestaffelte Kirchgeld als Ortskirchensteuer kann auf Beschluss des Presbyteriums zur Deckung des Finanzbedarfs der Kirchengemeinde von Gemeindemitgliedern erhoben werden, die über 18 Jahre alt sind und über ein regelmäßiges eigenes oder gemeinsames Einkommen über das Existenzminimum hinaus verfügen. Kirchensteuer vom Lohn, Einkommen oder Grundbesitz wird angerechnet. Die Erhebung kann als festes oder gestaffeltes Kirchgeld erfolgen. Die Festsetzung erfolgt auf dem Wege der Selbstveranlagung.
Das Kirchgeld ist nicht zu verwechseln mit dem "Besonderen Kirchgeld", das als Landeskirchensteuer von Mitgliedern erhoben wird, deren Ehegatte nicht kirchensteuerpflichtig ist.
Die Höhe des Kirchgeldes beträgt:
festes Kirchgeld
bis höchstens 24 Euro jährlich,
gestaffeltes Kirchgeld
bei Einkünften ...
... von 7501 bis 18.000 Euro bis höchstens 24 Euro jährlich,
... von 18.001 bis 27.000 Euro bis höchstens 48 Euro jährlich,
... über 27.000 Euro bis höchstens 72 Euro jährlich.
















