Thema Ehrenamt

Rahmenrichtlinien für die ehrenamtliche Tätigkeit in der Kirche

vom 29. April 1995 (AB1 1995, S. 166)

Der Landeskirchenrat hat in seiner Sitzung vom 29. August 1995 folgende Rahmenrichtlinien beschlossen:

Die Kirche ist dazu berufen, Jesus Christus als ihren Herrn zu bezeugen. Alle Gemeindemitglieder haben Teil an der Verantwortung für die zeit- und sachgemäße Erfüllung dieses Auftrages durch Wort und Tat. Paulus schreibt: „Es sind verschiedene Gaben, aber es ist ein Geist …“ (1. Kor. 12, 4-6). Jeder Christ und jede Christin hat teil und wirkt am Leben der Gemeinde als Leib Christi. Von daher ist es nachrangig, zwischen Haupt- und Ehrenamtlichen zu unterscheiden. Entsprechend 1. Kor. 12 ist es sachgemäß, von einer „Dienstgemeinschaft“ zu sprechen.

Christliche Gemeinden sind stark geprägt vom Engagement ihrer ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, die je nach Begabung und Bereitschaft an der Erfüllung des Auftrags der Kirche mitarbeiten. Es gibt zum Ehrenamt aus kirchlich-theologischer Sicht keine wünschenswerte und realistische Alternative. Für ehrenamtliche Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bestehen dabei heute schon unterschiedlichste Regelungen, die vor allem von Bedeutung sind für die Mitwirkung in Organen der Kirchengemeinden, Kirchenbezirke und der Landeskirche.

Ebenso finden sich in den Ordnungen unserer Werke unterschiedliche Regelungen für die Mitwirkung der Ehrenamtlichen. In Ergänzung dieser unterschiedlichen Regelungen sollen die folgenden, vom Landeskirchenrat beschlossenen Rahmenrichtlinien in Kirchengemeinden, Kirchenbezirken und Werken der Landeskirche Anlass sein, die Voraussetzungen für ehrenamtliche Mitarbeit zu verbessern:

1. Beauftragung und Einführung
Soweit erforderlich, werden im Zusammengang mit der Beauftragung der Ehrenamtlichen ihre Aufgaben, Zuständigkeiten, Rechte und Pflichten im Einzelnen festgelegt. Die Einführung in das Amt erfolgt zusammen mit der Beauftragung, sofern dies kirchenrechtlich vorgegeben ist oder angemessen erscheint. Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind ihren Aufgaben entsprechend öffentlich vorzustellen.

2. Informationen, Beratung und Beteiligung
Die haupt-, neben- und ehrenamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter informieren sich gegenseitig, rechtzeitig und ausreichend über all das, was ihren gemeinsamen Tätigkeitsbereich berührt. Die Ehrenamtlichen haben Anspruch auf kontinuierliche fachliche und persönliche Beratung. Ehrenamtliche sind an Entscheidungsprozessen, die ihren Tätigkeitsbereich betreffen, in angemessener Weise zu beteiligen. Deshalb sind die in der Kirchenverfassung und anderen Rechtsgrundlagen gegebenen Möglichkeiten auszuschöpfen, Ehrenamtliche in verbindlicher Weise in Arbeits- und Entscheidungsstrukturen einzubinden.

3. Auslagenersatz
Ehrenamtlichen sind im Rahmen der allgemeinen Grundsätze auf Antrag die notwendigen Auslagen zu erstatten, die ihnen in Ausübung ihrer Tätigkeit entstanden sind. Hierzu zählen Fahrt-, Telefon- und Portokosten. Die entsprechenden Haushaltsmittel sind vorzusehen. Auf die Möglichkeit einer Auslagenerstattung ist hinzuweisen.

4. Fortbildung
Ehrenamtliche haben Anspruch auf Fortbildung. Die Bereitschaft dazu wird von ihnen erwartet. Auf Antrag ist ihnen die Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen, die im Zusammenhang mit ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit stehen, im Rahmen der dafür bereitgestellten Haushaltsmittel zu ermöglichen. Bei Bewerbungen für eine neben- oder hauptberufliche Tätigkeit im kirchlichen Dienst sind geleistete ehrenamtliche Tätigkeiten sowie die erfolgreiche Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen als Qualifikationskriterien anzuerkennen.

5. Versicherungsschutz
Die Ehrenamtlichen sind kraft Gesetzes bei der Berufsgenossenschaft gegen Unfälle versichert, die sie bei der Ausübung ihres Amtes erleiden. Wegen des Umfangs des Unfallversicherungsschutzes im Einzelnen wie auch der bestehenden Versicherungen der Landeskirche gegen andere Risiken wird auf das Merkblatt des Landeskirchenrats zum Versicherungsschutz im Bereich der Evangelischen Kirche der Pfalz (Protestantische Landeskirche) verwiesen.

6. Anerkennung ehrenamtlicher Tätigkeit
Zur Würdigung der ehrenamtlichen Tätigkeit kann aus besonderen Anlässen (zum Beispiel runde Geburtstage, Anerkennung für langjährige Tätigkeit, Verabschiedung) den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern ein Geschenk überreicht werden, oder es kann eine Anerkennung anderer Art erfolgen. Der Wert soll sich an der Art und Dauer der ehrenamtlichen Tätigkeit sowie der Bedeutung des Anlasses orientieren.

7. In-Kraft-Treten
Diese Richtlinien treten mit ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt in Kraft.

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